Statuten
1. Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
Unter dem Namen BOXFIT St. Gallen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in der Gemeinde St. Gallen. Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Boxverbandes; die Mitgliedschaft wird jährlich erneuert.
2. Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung und Ausübung des Boxens, die Unterstützung seiner Mitglieder in sportlicher, technischer und kameradschaftlicher Hinsicht sowie die Durchführung von Trainings und Veranstaltungen zur Weiterentwicklung der boxerischen Fähigkeiten.
3. Mittel
Die Mittel zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen, die von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden
- Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen
- freiwilligen Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse usw.)
4. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft steht insbesondere Personen offen, die am Boxtraining interessiert sind und ihre körperliche Fitness fördern möchten.
Mitglieder, die sich vorrangig dem Wettkampfsport widmen, erhalten eine besondere Betreuung durch die Wettkampftrainer. Details zu den Rechten und Pflichten für sogenannte Lizenzboxer sind in einem separaten Wettkampf Reglement festgelegt.
Der Verein führt eine einheitliche Mitgliederkategorie.
5. Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag kann wahlweise in Form eines Jahresbeitrags oder mittels 10er- bzw. 20er-Abos entrichtet werden. Der Jahresbeitrag berechtigt zur unlimitierten Teilnahme an sämtlichen Trainings des Vereins. Alternativ kann der Beitrag durch den Erwerb von 10er- oder 20er-Abos geleistet werden, welche zum Zugang von 10 bzw. 20 Trainings berechtigt.
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, entweder den Jahresbeitrag zu bezahlen oder mindestens ein 10er- bzw. 20er-Abos pro Vereinsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) zu erwerben. Der Beitrag der Jahres-Mitgliedschaft in Höhe von CHF 600.00 ist jährlich zu entrichten und spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Beim Eintritt während des Jahres ist der Jahresbeitrag pro rata temporis geschuldet.
Der Mitgliederbeitrag und der Preis der 10er- und 20er-Abos werden durch die Vereinsversammlung festgelegt.
Der Vorstand und die Trainer sind von der Beitragspflicht befreit.
6. Eintritt von Mitgliedern
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet. Ein Probetraining ist vorgängig obligatorisch.
Mitglieder, die nach dem 1. Oktober in den Verein eintreten, gelten gleichzeitig als Mitglieder für das folgende Vereinsjahr und verpflichten sich zur Bezahlung des entsprechenden Mitgliederbeitrags.
7. Austritt und Ausschluss
Die Kündigung der Mitgliedschaft muss spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres erfolgen.
Der Vorstand kann gemeinsam mit den Trainern Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
8. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- der Rechnungsrevisor
9. Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet in der Regel einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.
Einberufung: Die Einberufung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes durch die oder den Präsidenten. Bei ordentlichen Vereinsversammlungen beträgt die Einladefrist mindestens 30 Tage, bei ausserordentlichen mindestens 10 Tage. Die Einladung enthält die Traktanden.
Anträge: Anträge der Mitglieder an die Vereinsversammlung sind dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Kompetenzen: In die Zuständigkeit der Vereinsversammlung fallen insbesondere:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (Amtsdauer 2 Jahre)
- Wahl der oder des Präsidenten des Vorstandes (Amtsdauer 2 Jahre)
- Wahl der Rechnungsrevisorin oder der Rechnungsrevisoren (Amtsdauer 2 Jahre, sofern nicht extern vergeben)
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten
10. Stimmrecht und Beschlussfassung
Jedes Mitglied verfügt an der Vereinsversammlung über eine Stimme. Die Vereinsversammlung wählt und beschliesst, einschliesslich Statutenänderungen, mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz oder diese Statuten nichts anderes vorsehen.
11. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern, in der Regel aus Präsidium, Vizepräsidium, Aktuariat und Kassier. Die Ämter können zusammengelegt oder geteilt werden. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst und verteilt die Ressorts intern.
In die Kompetenz des Vorstandes fallen:
- Vorbereitung der Vereinsversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung
- Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder
- Aufstellung von Budget und Jahresrechnung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind
- Bestimmung der Trainer
12. Trainer
Trainer werden vom Vorstand bestimmt. Sie sind für die Leitung des Trainings verantwortlich und unterstützen den Verein bei der sportlichen Entwicklung der Mitglieder. Rechte und Pflichten der Trainer sind in einem separaten Trainer Reglement festgelegt.
13. Beirat
Der Beirat unterstützt den Vorstand in strategischen und organisatorischen Fragen. Er hat beratende Funktion und keine Entscheidungsbefugnis und gilt nicht als Organ des Vereins. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand bestimmt.
14. Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird nach aussen durch den Vorstand vertreten. Zeichnungsberechtigt ist der Präsident kollektiv zu zweien mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
15. Rechnungsrevision
Die Vereinsversammlung wählt eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren für die Dauer von in der Regel einem Jahr oder vergibt die Revision an eine juristische Person (z. B. Treuhandgesellschaft). Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisorenschaft prüft die Jahresrechnung und erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung Bericht und Antrag.
16. Haftung und Versicherung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haften dem Verein nur mit dem fälligen Mitgliederbeitrag.
Unfälle im Zusammenhang mit der Ausübung des Boxsports liegen in der Eigenverantwortung der Mitglieder; die Versicherung ist Sache der Mitglieder. Der Verein haftet nicht für solche Unfälle.
17. Auflösung und Liquidation
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung der absoluten Mehrheit der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder. Wird die Auflösung beschlossen, so führt der Vorstand die Liquidation durch, sofern die Vereinsversammlung keine besonderen Liquidatoren ernennt. Das nach Begleichung aller Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechenden Verwendung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.
18. Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden von der Hauptversammlung am 24.10.2025 genehmigt und ersetzen die Statuten der Gründungsversammlung vom Mai 1987.